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Änderungen bei den Größenklassen für Kapitalgesellschaften laut UGB


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Änderungen bei den Größenklassen für Kapitalgesellschaften laut UGB

Dezember 2024
Kategorien: Klienten-Info

Die Einteilung in die jeweilige Größenklasse für Kapitalgesellschaften (Kleinstkapitalgesellschaft (Micro), Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaft laut UGB) hängt von den Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl ab. Die Größenklassenkriterien entscheiden darüber, welche Unternehmen verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen, welche nur einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen oder auch darüber, ob es zu einer verpflichtenden Konzernabschlussprüfung für große Gruppen kommt. Auch für die Berichtspflichten nach der CSRD ("nicht finanzielle Berichterstattung") ist die Größenklasse von Relevanz.

Im Zuge eines delegierten Rechtsakts der EU-Kommission wurden mit 1. Jänner 2024 die Größenmerkmale Bilanzsumme und Umsatz um je 25 % angehoben. Die Umsetzung ins österreichische UGB ist nun mit 20.11.2024 durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung erfolgt.

Die neuen Schwellenwerte für die Einordnung in die verschiedenen Größenklassen sind für das Geschäftsjahr 2024 wie folgt.

Kapitalgesellschaft

Bilanzsumme €

Umsatzerlöse €

Arbeitnehmer

Micro

< 450.000
(bisher < 350.000)

< 900.000
(bisher < 700.000)

10

Klein

bis 6.250.000
(bisher bis 5.000.000)

bis 12.500.000
(bisher bis 10.000.000)

bis 50

Mittelgroß

bis 25.000.000
(bisher bis 20.000.000)

bis 50.000.000
(bisher bis 40.000.000)

bis 250

Groß

> 25.000.000
(bisher > 20.000.000)

> 50.000.000
(bisher > 40.000.000)

> 250

Auch für die Konzernabschlusspflicht wurden die Grenzen um 25 % angehoben.

Entscheidend für die Zuordnung zu einer Größenklasse ist, dass zwei der drei Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten wurden. Zu beachten ist, dass Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen sind ("Holding-AGs") die Schwellenwerte für den Einzelabschluss auf Basis von konsolidierten oder aggregierten Werten zu berechnen haben. Bei Um- und Neugründungen treten die Rechtsfolgen der Größenklasse bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Um- oder Neugründung ein.

Bei Abschlussprüfungen ist darauf zu achten, ob kurzfristig aus einer Pflichtprüfung eine freiwillige Prüfung (weil kleine GmbH nach den neuen Schwellenwerten) wird. Soll die Prüfung durchgeführt werden, ist jedenfalls eine neue Vereinbarung abzuschließen.

Bild: © Adobe Stock - Napat.T