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Antritt einer Urlaubsreise während des Krankenstands rechtfertigt Entlassung
Während des Krankenstands soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – sofern nicht eine Ausnahmesituation vorliegt – in Ruhe lassen, damit seine Genesung möglichst rasch voranschreitet und die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wird. Ebenso ist auch der Arbeitnehmer dazu angehalten, sich entsprechend zu schonen und jegliche Aktivitäten zu unterlassen, welche den Heilungsprozess gefährden oder verzögern könnten. Wenngleich das Voranschreiten des Gesundungsprozesses eine sehr subjektive Empfindung ist und man sich vielleicht schon nach wenigen Tagen deutlich besser fühlt, sollte dies nicht zum Anlass genommen werden, während des Krankenstands völlig uneingeschränkt das Haus zu verlassen oder gar eine Urlaubsreise anzutreten. Der Dienstnehmer könnte durch ein solches Verhalten nämlich eine Dienstpflichtverletzung begehen, welche im Extremfall die Entlassung nach sich ziehen kann.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit dem Sachverhalt (GZ 8 ObA 47/14s vom 25.8.2014) auseinanderzusetzen, in dem eine als Maschinenarbeiterin Beschäftigte vom Arzt für drei Tage krankgeschrieben worden war und am letzten Tag des verordneten Krankenstands als Beifahrerin eine mehrstündige Autofahrt von Österreich nach Serbien angetreten hat. Nach dem auf diesen Tag folgenden Wochenende war der Arbeitnehmerin Urlaub gewährt worden. Der Arbeitgeber erfuhr durch einen Telefonanruf mehr oder weniger zufällig von dem (verfrühten) Aufbruch der Arbeitnehmerin in den Urlaub während des Krankenstands und entließ sie daraufhin. Das entschlossene und hart anmutende Vorgehen des Arbeitgebers ist mitunter auch dadurch erklärbar, dass die schon mehrere Jahre im Unternehmen tätige Maschinenarbeiterin zuerst um zusätzlichen Urlaub bzw. um frühere Beendigung der Arbeit an diesem Freitag (vor ihrem Urlaub) angesucht hatte und infolge der Nichtgewährung durch den Arbeitgeber einen Arzt aufgesucht hatte, um krankgeschrieben werden zu können.
Missachtung ärztlicher Anordnungen kann Entlassungsgrund darstellen
Mit der Diagnose einer eitrigen Rachenentzündung wurde die Arbeitnehmerin von ihrem behandelnden Arzt für drei Tage krankgeschrieben, wobei er ihr – wie bei solchen Krankheiten durchaus üblich – Ausgehzeiten jeweils zwischen 9.00 und 11.00 Uhr sowie zwischen 14.00 und 17.00 Uhr erlaubte und somit möglichst umfassende körperliche Schonung zusätzlich zur medikamentösen Behandlung verordnete. Am letzten Tag des mehrtägigen Krankenstands – es war zugleich jener Tag, an dem die Erkrankte eigentlich hätte Urlaub nehmen wollen – begab sie sich mit ihrem Mann auf eine mehrstündige Autofahrt nach Serbien. Als die Arbeitnehmerin beim dritten Anruf des Produktionsleiters zugab, dass sie sich bereits auf der Fahrt nach Serbien befinde, wurde ihr nach Rücksprache mit dem deutschen Mutterkonzern die Entlassung ausgesprochen.
Wie schon das Erstgericht sah der OGH, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, die Entlassung durch den Arbeitgeber als gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hatte gerade noch kein der Arbeitnehmerin subjektiv vorwerfbares Verhalten gesehen, da kein ausdrückliches ärztliches Verbot einer Autofahrt bestanden hatte. Der OGH betonte bei seiner Würdigung wiederum, dass sich der Arbeitnehmer im Krankheitsfall und bei damit verbundener Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten hat, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt ist. Es sind hierbei strenge Maßstäbe anzusetzen, weshalb schon die bloße Eignung des Verhaltens, den Heilungsprozess zu verzögern, einen Entlassungsgrund darstellen kann. Wichtig ist freilich, dass ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorwerfbar ist. Der Arbeitnehmer darf also weder ärztlichen Anordnungen noch den der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Verhaltensregeln bei Krankenstand schwerwiegend zuwiderhandeln.
Im konkreten Fall hatte die Arbeitnehmerin gegen die ausdrückliche ärztliche Anordnung der körperlichen Schonung verstoßen und überdies die erlaubten Ausgehzeiten missachtet. Der Verstoß gegen die ärztlichen Anordnungen war der Arbeitnehmerin auch tatsächlich bewusst, da sie anfangs auf die Anrufe ihres Arbeitgebers mit einer Lüge reagierte und die dem Genesungsprozess abträgliche Autofahrt verschwieg. Selbst ohne ärztlichen Hinweis hätte ihr entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung klar sein müssen, dass die mit der langen Autofahrt verbundenen Strapazen den Heilungsprozess bei einer eitrigen Rachenentzündung negativ beeinflussen. Insgesamt war der OGH somit der Ansicht, dass das Fehlverhalten der Arbeitnehmerin auch subjektiv vorwerfbar war und daher die Entlassung aufgrund beharrlicher Pflichtverletzung gerechtfertigt war.
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