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Gemeinsame (konsolidierte) Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
Nachdem im Bereich der indirekten Steuern (Umsatzsteuer) schon länger Harmonisierungen innerhalb der EU Mitgliedsstaaten durchgeführt wurden, ist im Bereich der Körperschaftsteuer eine derartige Vereinheitlichung noch Zukunftsmusik. Der wohl prominenteste Vorschlag der Europäischen Kommission in diese Richtung ist die „Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)“, bekannter unter dem englischen Begriff „Common Consolidated Corporate Tax Base (CCCTB)“. Besonders für international agierende Konzerne sollen durch die freiwillige Anwendung der CCCTB Einsparungseffekte aufgrund geringerer Rechtsbefolgungskosten (quasi durch den Wegfall unterschiedlicher Steuervorschriften in den verschiedenen Ländern) sowie durch weitreichende grenzüberschreitende Verlustverrechnungsmöglichkeiten erreicht werden.
Zusammenfassung der Ergebnisse und formelhafte Aufteilung auf die Gesellschaften
Das CCCTB-Regime ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass basierend auf (europaweit) einheitlich formulierten Gewinnermittlungsregeln für die gesamte CCCTB-Gruppe ein (konsolidiertes) Gesamtergebnis ermittelt wird und dieses Gesamtergebnis mithilfe einer Aufteilungsformel auf die Gruppenmitglieder aufgeteilt wird. Der jeweilige Anteil an der Bemessungsgrundlage wird dann von dem Mitglied unter Berücksichtigung des lokalen Körperschaftsteuersatzes im Ansässigkeitsstaat versteuert. Durch das Zusammenfassen und die erneute Verteilung des Gesamtergebnisses der CCCTB-Gruppe kommt es bei den einzelnen Gruppenmitgliedern regelmäßig zur Besteuerung von Bemessungsgrundlagen, welche nicht mit jener übereinstimmen, die aus der Besteuerung des Teilergebnisses der einzelnen Gesellschaft resultieren würde. So könnte also auch ein (anteiliger) Gewinn in Österreich zu versteuern sein, wenn die CCCTB-Bemessungsgrundlage der gesamten Gruppe positiv ist, jedoch die österreichische Gesellschaft selbst für sich einen Verlust erzielt hat. Abstrakt betrachtet soll es abgesehen vom unterschiedlichen Körperschaftsteuersatz durch CCCTB zu einem geringeren bzw. zumindest transparenteren Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten kommen.
Bei der Berechnung der CCCTB-Bemessungsgrundlage sind für alle Gruppenmitglieder in den verschiedenen Ländern einheitlich steuerpflichtige und -freie Erträge, abzugsfähige und nichtabzugsfähige Aufwendungen, (Sammel)Abschreibungen etc. zu ermitteln. Besonderes Element der CCCTB ist auch die Konsolidierung, die über die bloße Verrechnung positiver und negativer Ergebnisse der Gruppenmitglieder hinausgehen soll. Es sollen dadurch auch die Komplexität und die administrativen Probleme der Konzernverrechnungspreise gelöst werden, da der Fremdvergleichsgrundsatz („dealing at arm’s lenght principle“) als Maßnahme gegen Gewinnverschiebungen im Konzern an Relevanz verlieren würde. Die „formelhafte Gewinnaufteilung“ schließlich ist vereinfacht betrachtet von den Faktoren Umsatz, Lohnsumme, Beschäftigtenanzahl und Vermögen abhängig, wobei die jeweils beim betreffenden Gruppenmitglied aus den Faktoren ermittelte Summe zur Gesamtsumme aller Gruppenmitglieder in Bezug gesetzt wird.
In administrativer Hinsicht soll die CCCTB ebenso weitreichende Änderungen herbeiführen. Angedacht ist die Schaffung einer Hauptsteuerbehörde, welche im Regelfall die Finanzbehörde der Konzernmuttergesellschaft als Hauptsteuerpflichtige sein wird. Bei der Hauptsteuerbehörde sind alle Steuererklärungen für die CCCTB-Gruppe abzugeben, es wird dort die Veranlagung zur Körperschaftsteuer administriert wie auch Betriebsprüfungen und Abänderungen ergangener Bescheide akkordiert. Wichtig ist jedoch, dass die Hauptsteuerbehörde in einem anderen Staat keine Betriebsprüfung durchführen kann, jedoch kann sie die lokale Steuerbehörde zu einer Betriebsprüfung der entsprechenden lokalen Gesellschaft auffordern.
CCCTB oder doch CCTB?
Ob, in welcher Form und wann CCCTB Realität werden wird, ist noch nicht abzuschätzen. Letztes Jahr hat die Europäische Kommission nun einen zweistufigen Prozess vorgeschlagen, um die beträchtlichen Änderungen im Zuge der Harmonisierung der Körperschaftsteuer doch noch erfolgreich umsetzen zu können. In einem ersten Schritt sollen demnach die Regeln für eine gemeinsame (Körperschaftsteuer)Bemessungsgrundlage (daher nur CCTB) implementiert werden und in einem zweiten Schritt die Konsolidierung folgen (dann wieder CCCTB). Anders ist auch der Zugang zur C(C)CTB, da dieses Regime nunmehr für große Unternehmensgruppen verpflichtend werden soll, für andere Unternehmen soll die Anwendung, wie bisher angedacht, freiwillig bleiben.
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© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info