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"Reinen Tisch machen" mit der Selbstanzeige

August 2018
Kategorien: Management-Info

Schon seit geraumer Zeit sind auch in Steuerangelegenheiten Einschränkungen und Verschärfungen wahrnehmbar. Neben (vor allem international getriebenen) Anti-Missbrauchsbestimmungen ist es in Österreich auch zu einigen Novellierungen des Finanzstrafgesetzes gekommen. Für Unternehmen sind Betriebsprüfungen ebenso regelmäßig wie manchmal unangenehm. Wenn zur Nachzahlung von Steuern (beispielsweise aufgrund der Nichtanerkennung von Betriebsausgaben) auch finanzstrafrechtlich bedeutende Vergehen hinzukommen, kann dies im Extremfall zusätzlich empfindliche Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen für die verantwortlichen Unternehmensorgane nach sich ziehen.

Abhilfe vor finanzstrafrechtlichen Konsequenzen und gleichsam den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit bietet die "Selbstanzeige", deren wesentliche Elemente die Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der bedeutsamen Umstände, die Schadensgutmachung, die Täterbenennung und die Rechtzeitigkeit der Anzeige sind. Wenngleich eine Selbstanzeige nicht an besondere formelle Bedingungen geknüpft ist, sollte sie regelmäßig schriftlich und mit der notwendigen Sorgfalt erstellt werden. Die Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige ist u.a. dann gegeben, wenn unmittelbar vor dem Beginn einer Prüfungshandlung im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Selbstanzeige eingebracht wird. Ebenso rechtzeitig ist es, wenn bisher noch keine behördlichen Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger oder gegen Tatbeteiligte gesetzt wurden oder noch keine Tatentdeckung vorliegt. Erfolgt eine Selbstanzeige zu spät, so kann sie immerhin noch als Milderungsgrund in einem Finanzstrafverfahren angesehen werden.

Bei der Täterbenennung ist zu beachten, dass die Selbstanzeige nur für die anzeigende Person wirkt sowie für die Person(en), für die sie erstattet wurde. Diese genaue Bezeichnungspflicht besteht nicht nur, wenn mehrere Personen als Täter in Frage kommen, sondern auch wenn der Täter Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Gesellschaft ist und somit de facto nur eine bestimmte Person der Täter sein kann. Die Schadensgutmachung hat binnen einer Frist von einem Monat zu erfolgen, wobei innerhalb dieser Frist Zahlungserleichterungen bis höchstens zwei Jahre beantragt werden können. Da umstritten ist, ob für die Erlangung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige die Einzahlung bei der (eigenen) Bank am letzten Tag der Monatsfrist ausreichend ist oder ob das Geld an diesem Tag bereits am Finanzamtskonto eingelangt sein muss, ist es ratsam, die fällige Zahlung jedenfalls rechtzeitig vorzunehmen.

Kein Taktieren mehr durch "stückchenweise" Selbstanzeige

Neben den grundsätzlich bereits anspruchsvollen Voraussetzungen an eine erfolgreiche Selbstanzeige kommt hinzu, dass es vor ein paar Jahren zu bedeutenden Einschränkungen in der Anwendungsmöglichkeit der Selbstanzeige gekommen ist. Die Einschränkungen sollten ganz allgemein betrachtet zu mehr Steuerehrlichkeit führen und bedingen, dass eine Selbstanzeige vollständig erfolgen muss, um ihre Wirksamkeit entfalten zu können. Vor dieser Verschärfung durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 war es mitunter üblich, lediglich bei gestiegenem Entdeckungsrisiko - und dann unter Umständen "peu à peu" - Selbstanzeige zu erstatten. Diese Vorgehensweise war schon früher kostspielig, da jeweils eine Abgabenerhöhung von 25% entrichtet werden musste.

Indem die strafbefreiende Wirkung mehrfacher Selbstanzeigen entfallen ist, ist eine Selbstanzeige dann nicht mehr strafbefreiend, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Es ist dabei auch unbedeutend, durch welchen Verschuldensgrad die Sperrwirkung eintritt. Wurde also eine Selbstanzeige versehentlich unvollständig erstattet, so kann nicht mehr durch eine weitere bzw. ergänzende Selbstanzeige zu diesem Abgabenanspruch dieses Jahres in die Steuerehrlichkeit zurückgekehrt werden. Eine wesentliche Ausnahme von der "Einmaligkeit der Selbstanzeige" besteht allerdings bei Vorauszahlungen wie etwa bei Umsatzsteuervoranmeldungen.

Hoher Zuschlag bei Selbstanzeige kurz vor der Betriebsprüfung

Darüber hinaus ist es zu einer Verteuerung für Selbstanzeigen im Nahbereich von Betriebsprüfungen gekommen, um ein Zuwarten bis zum Beginn der Betriebsprüfung einzuschränken. Davon umfasst sind nur Selbstanzeigen für grob fahrlässige bzw. vorsätzlich begangene Finanzvergehen. Die oben beschriebenen Anforderungen an eine erfolgreiche Selbstanzeige gelten davon unabhängig. Der (zusätzlich zum Verkürzungsbetrag zu entrichtende) Zuschlag, der von der Abgabenbehörde mittels Bescheid festgesetzt wird, bemisst sich nach der Höhe der aus der Selbstanzeige resultierenden Mehrbeträge und ist wie folgt gestaffelt.

Mehrbetrag (in €)

Zuschlag

Bis zu 33.000

5%

33.000 bis 100.000

15%

100.000 bis 250.000

20%

Über 250.000

30%

Sofern dieser Zuschlag nur teilweise entrichtet wird, kommt es nur (bzw. immerhin) zu einer Teilwirksamkeit der Selbstanzeige. Generell ist in Österreich - anders als etwa in Deutschland - die (einmalige) Teilwirksamkeit von Selbstanzeigen anerkannt. Die Teilwirksamkeit ergibt sich auch aus dem Gesetzestext (z.B. … tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als… usw.).

Keine Selbstanzeigen sind im Rahmen des Gebührengesetzes vorgesehen (mangels finanzstrafrechtlicher Konsequenzen). Explizit ausgeschlossen wurde die Möglichkeit einer Selbstanzeige für Finanzvergehen im Zusammenhang mit der Übermittlung des länderbezogenen Berichts (Country-by-Country Report) im Rahmen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes. Österreichische Konzerne mit heimischer oberster Muttergesellschaft und einem konsolidierten Konzernvorjahresumsatz von über 750 Mio. € können bei fehlender oder mangelhafter Erstellung des länderbezogenen Berichts mit bis zu 50.000 € Geldstrafe bestraft werden. Die Abhilfe mittels Selbstanzeige ist hier explizit ausgeschlossen.

Verkürzungszuschlag bei geringen Finanzvergehen

In Anlehnung an die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige besteht die Möglichkeit der Entkriminalisierung von Finanzvergehen mit verhältnismäßig geringer krimineller Energie. Sofern die relevanten Abgabenverkürzungen, welche z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wurden, in einem Jahr (Veranlagungszeitraum) nicht mehr als 10.000 € ausmachen und insgesamt nicht mehr als 33.000 € überschreiten, kann mittels Verkürzungszuschlags Straffreiheit i.S.d. Finanzstrafgesetzes erlangt werden. Der Verkürzungszuschlag beträgt 10% der festgestellten Nachforderungen und bedingt Einverständnis bzw. Beantragung durch den Steuerpflichtigen. Die Abgabennachforderung inklusive Verkürzungszuschlag muss innerhalb eines Monats bezahlt werden - Zahlungsaufschub ist hierbei nicht möglich.

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