Sie sind hier: Startseite » Service » Info und Checklisten

Info und Checklisten

Management-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.steuernundrat.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Die Beschäftigung türkischer Staatsangehöriger


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Die Beschäftigung türkischer Staatsangehöriger

November 2008
Kategorien: Management-Info

Im Jahr 1963 schloss die EWG mit der Türkei ein Assoziationsabkommen, mit dem türkische Arbeitnehmer hinsichtlich der Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung gegenüber anderen Drittstaatsangehörigen begünstigt werden sollten. Nach einem Beschluss des Assoziationsrates (ARB Nr 1/80) bestehen Sonderregeln für türkische Arbeitnehmer im EU-Raum.

Die europarechtlichen Regelungen des ARB Nr 1/80

Bei den Regelungen des ARB Nr 1/80 handelt es sich um eine dreistufige Integration von türkischen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates. Der Aufstieg in die nächsthöhere Integrationsstufe setzt die Erfüllung der vorigen Stufe voraus. Arbeitnehmer ist, wer für eine bestimmte Zeit für jemand anderen nach dessen Weisung eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dieser Arbeitnehmerbegriff erfasst daher auch Teilzeitarbeit.

Die drei Stufen des ARB Nr 1/80:

Ein türkischer Arbeitnehmer hat nach einem Jahr ununterbrochener ordnungsgemäßer Beschäftigung in Österreich einen Anspruch auf Erneuerung seiner Erlaubnis zu arbeiten bei dem gleichen Arbeitgeber, sofern dieser über einen Arbeitsplatz verfügt. Nach drei Jahren ununterbrochener ordnungsgemäßer Beschäftigung hat ein türkischer Arbeitnehmer das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein beim AMS eingetragenes Stellenangebot zu bewerben. Nach vier Jahren ununterbrochener Beschäftigung darf sich ein türkischer Arbeitnehmer bei jedem Arbeitgeber für einen Beruf seiner Wahl bewerben. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Lohn- oder Gehaltsverhältnis handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden kurze Unterbrechungen wie Urlaub, Mutterschaftsurlaub, Arbeitsunfall oder kurze Krankheiten als Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses gesehen und gelten daher nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.

Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers haben, wenn sie die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben. Voraussetzung ist, dass sie seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz in Österreich haben. Haben Familienangehörige seit fünf Jahren einen Wohnsitz in Österreich, haben sie freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Kinder türkischer Arbeitnehmer, die in Österreich eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich auf jedes Stellenangebot bewerben, wenn ein Elternteil in Österreich seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

Die Regelung des § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz

Einem türkischen Arbeitnehmer ist von Amts wegen eine Beschäftigungsbewilligung (siehe Ausgabe 17) auszustellen, wenn er die genannten Voraussetzungen für eine Erneuerung seiner Erlaubnis zu arbeiten erfüllt bzw. die Erlaubnis, sich in der gleichen Berufssparte zu bewerben, hat. Einem türkischen Arbeitnehmer, der sich im gesamten Bundesgebiet frei bewerben darf, ist von Amts wegen ein Befreiungsschein (siehe Ausgabe 17) auszustellen. Auf die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. des Befreiungsscheins besteht ein Rechtsanspruch.