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Der Ausgleich
Im Gegensatz zum Konkurs ist der Ausgleich ein Sanierungsverfahren. In der Praxis am bedeutsamsten ist dabei der Zwangsausgleich, es gibt jedoch auch andere Formen des Ausgleichs, über die im Folgenden ein Überblick gegeben werden soll.
1. Der außergerichtliche Ausgleich (Stiller Ausgleich)
Dieser Ausgleich findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, ein Gericht ist nicht eingebunden, sondern der Schuldner schließt privatrechtliche Vereinbarungen mit seinen Gläubigern, um eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Im Gegensatz zum gerichtlichen Ausgleich, in dem das Mehrheitsprinzip gilt, müssen alle Gläubiger dem stillen Ausgleich zustimmen. Es gibt keine Konkurssperre, d.h. die Gläubiger können auch weiterhin Exekutions- und Konkursanträge stellen. Zu beachten ist, dass bestimmte Gläubiger, wie z.B. die Sozialversicherungsträger, einem stillen Ausgleich grundsätzlich nicht zustimmen.
2. Der gerichtliche Ausgleich
Der gerichtliche Ausgleich stellt ein eigenständiges Insolvenzverfahren dar. Die Ausgleichseröffnung erfolgt durch einen in der Insolvenzdatei bekannt zu machenden Gerichtsbeschluss. Zur Überwachung des Schuldners wird ein Ausgleichsverwalter bestellt. Die Gläubigerversammlung stimmt nach dem Mehrheitsprinzip über den Ausgleichsvorschlag des Schuldners ab. Das Gericht hat den Ausgleich zu bestätigen.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erfüllt sein (siehe auch Management-Info 18/2008):
- Zahlungsunfähigkeit oder
- Überschuldung oder
- drohende Zahlungsunfähigkeit.
Im Gegensatz zum Konkursantrag kann der Schuldner einen Ausgleichsantrag bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit stellen. Drohend ist die Zahlungsunfähigkeit, wenn zwar die fälligen Forderungen noch erfüllt werden können, die zukünftig fälligen jedoch nicht mehr und die Zahlungsunfähigkeit daher mit großer Wahrscheinlichkeit kurz bevorsteht. - Antrag des Schuldners:
Gläubiger können keinen Ausgleichsantrag stellen. - Ausgleichsvorschlag und sonstige Beilagen:
der Ausgleichsantrag hat insbesondere den Ausgleichsvorschlag und Angaben zur Aufbringung der Mittel für den Ausgleich zu enthalten. - Quote von 40%
Ein gerichtlicher Ausgleich kann nur zustande kommen, wenn der Schuldner in der Lage ist, den Gläubigern eine Mindestquote von 40% ihrer Forderungen zu bezahlen, zahlbar innerhalb von höchstens zwei Jahren.
In welchen Fällen ist der gerichtliche Ausgleich insbesondere unzulässig?
- Der Schuldner ist flüchtig oder wurde wegen betrügerischer Krida verurteilt.
- Innerhalb der letzten fünf Jahre wurde ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgewiesen.
Welche Wirkungen hat die Ausgleichseröffnung?
Der Schuldner wird vom Rest seiner Schulden befreit. Anders als beim Konkurs bleibt der Schuldner regelmäßig Verwalter seines Vermögens. Bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen jedoch der Zustimmung des Ausgleichsverwalters bzw. der Genehmigung durch das Ausgleichsgericht.
3. Der Zwangsausgleich (Ausgleich im Konkurs)
Voraussetzungen sind:
- Antrag des Schuldners.
- Mindestquote von 20%, zahlbar innerhalb von maximal zwei Jahren
Der Zwangsausgleich ist ein Ausgleich im Konkurs. Der Schuldner kann einen Ausgleichsantrag im Konkursverfahren stellen. Dabei müssen grundsätzlich alle Konkursgläubiger gleich behandelt werden. Der Masseverwalter prüft, ob der Zwangsausgleich im Interesse der Konkursgläubiger ist und voraussichtlich erfüllbar sein wird. Die Gläubiger stimmen über den Ausgleichsantrag ab. Der Zwangsausgleich ist öffentlich bekannt zu machen. Es erfolgt wie beim gerichtlichen Ausgleich eine gerichtliche Bestätigung.
Die wesentlichsten Rechtswirkungen des Zwangsausgleichs sind die Aufhebung des Konkursverfahrens und die Restschuldbefreiung des Schuldners. Gerät der Schuldner allerdings nach Eröffnung des Zwangsausgleichs in qualifizierten Verzug mit seinen Zahlungen, können die Forderungen der Gläubiger wieder aufleben, es kommt uU zu einem quotenmäßigen Wiederaufleben der Forderungen.
4. Die begünstigte Besteuerung des Sanierungsgewinnes
Beim Schuldner entsteht ein Gewinn, wenn er im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens eine Restschuldbefreiung erreicht. Dieser Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig, die Steuerpflicht wird jedoch - im Falle eines gerichtlichen Ausgleichs - im Ausmaß des Schuldennachlasses nicht besteuert. Für detaillierte Informationen diesbezüglich wenden Sie sich an Ihren Steuerberater!
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© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info