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Weitere Hilfsmaßnahmen des Staates anlässlich der jüngsten Corona-Maßnahmen
Im Finanzausschuss vom 30.11. sind weitere Erleichterungen im Abgabenrecht auf den Weg gebracht worden. Nachfolgend die Wichtigesten (Achtung diese sind noch nicht vom Nationalrat beschlossen und müssen erst umgesetzt werden):
Erleichterungen im EStG und UStG:
- steuerfreie Weihnachtsgutscheine bis zu EUR 365 pro AN (auch) für 2021 (anstatt Betriebsfeiern), Gutscheinausgabe bis Jänner 2022 (§ 124b Z 382 EStG)
- Wiedereinführen/ Verlängern von estrl Covid-19-Steuerbegünstigungen trotz Kurz-, Telearbeit oder Quarantäne (Pendlerpauschale, steuerfreie Behandlung von Zulagen, pauschale Reiseaufwandentschädigungen im Nov/Dez 2021; § 124b Z 380 und 381 EStG)
- Verlängern 0%-USt-Satz für Lieferungen von Schutzmasken bis 30. Juni 2022 (§ 28 (54) UStG)
Erleichterungen betreffend Abgabenenzahlung:
- vereinfachte Stundungen bis 31. Dez 2021 beantragbar (§ 323c Abs 11c BAO)
- keine Stundungszinsen von 22. Nov 2021 bis Jänner 2022 (§ 323c Abs 13 BAO)
- weiterer Antrag auf Neuverteilung von COVID-19-Ratenzahlungsmodellen/ Phase 1 bis 31.12.2021 möglich (§ 323e Abs 2 BAO)
Aufgrund zahlreicher Anfragen dürfen wir darauf hinweisen, dass in den vorliegenden Gesetzesentwürfen keine Verlängerung des 5%igen Umsatzsteuersatz gem. § 28 (52) UStG (für Gastroumsätze ua) über 2021 vorgesehen ist und keine Steuerfreiheit einer „Corona-Prämie“ gem § 124b Z 350 EStG für das Jahr 2021 enthalten ist. Daher wird die Verlängerung dieser Regelungen derzeit nicht erwartet.
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© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info
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