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80% Umsatzersatz während des Lockdown
Wie bereits durch die Medien berichtet, soll es für Unternehmen,
- die unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) hinsichtlich ihres Umsatzes schwer betroffen sind
- und die Voraussetzungen der – in Erarbeitung befindlichen – Richtlinie für den Umsatzersatz erfüllen.
einen Umsatzersatz in Höhe von 80 Prozent des Umsatzes (aus Vergangenheitsdaten pauschal ermittelt) für den – von der Verordnung vorgesehenen Zeitraum – geben, welcher vollautomatisch berechnet werden soll.
Der Antrag soll bis 15.12.2020 möglich sein und über Finanzonline geschehen.
Laut Pressekonferenzensoll es eine Voraussetzung sein, dass Personal nicht abgebaut werden darf (es ist nicht fix, wie die Regelung aussehen soll).
Leider gibt es noch nichts Näheres. Wir werden Sie informieren, sobald es Näheres gibt.
Bild: © B. Wylezich - Fotolia
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© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info
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