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Kapitalgesellschaften - Offenlegungspflichten
Kapitalgesellschaften, verdeckte Kapitalgesellschaften und größere Genossenschaften haben ihren Jahresabschluss offen zu legen. Verdeckte Kapitalgesellschaften sind unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. KG). Ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Bestimmungen für die GmbH. Grundsätzlich gilt § 277 Abs. 1 UGB, wonach Jahresabschluss und Lagebericht samt Bestätigungsvermerk innerhalb von neun Monaten vom Vorstand bzw. der Geschäftsführung zum Firmenbuch eingereicht werden müssen. Innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrates, der Ergebnisverwendungsvorschlag und der Ergebnisverwendungsbeschluss einzureichen. Für bestimmte Gesellschaften gelten – abhängig von der Größe nach den Größenklassen des § 221 UGB - Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegung.
Die folgende Tabelle zeigt, welche Gesellschaften welche Unterlagen zum Firmenbuch einzureichen haben:
Kapitalgesellschaft |
Welche Unterlagen sind offen zu legen? |
---|---|
große AG |
Jahresabschluss und Lagebericht |
große GmbH |
Jahresabschluss und Lagebericht gem. § 277 Abs. 1 UGB |
kleine AG |
verkürzte Bilanz |
kleine GmbH |
kein Lagebericht erforderlich |
Kleinstkapitalgesellschaft |
kein Anhang erforderlich Angabe von an die Geschäftsführung gewährten Krediten unter der Bilanz |
Bild: © gmg9130 - Fotolia
© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info